Das kann ich doch auch alleine – oder nicht?
Sein Testament zu machen, ist für jeden ein wichtiger Schritt. Ob man alleine seine letztwilligen Verfügungen trifft oder zusammen mit seinem Partner als Erbvertrag: Der Inhalt kann für die Zukunft des Längstlebenden, der Kinder oder der sonstigen Bedachten von großer Bedeutung sein.
Das Testament kann Frieden stiften und den Beteiligten ein Stück über den Verlust hinweghelfen. Es kann aber auch Streit verursachen, Zwietracht säen und im schlimmsten Fall zu ungewollter wirtschaftlicher Not führen. In jedem Fall wird es das Andenken an den Verstorbenen bei den Hinterbliebenen in entscheidender Weise prägen.
Dass man ein Testament machen sollte, ist als Einsicht weit verbreitet, vielleicht aber noch nicht bei jedem. Einige Gründe können sie hier nachlesen.
„Aber warum soll ich damit zum Notar gehen? Das Gesetz gibt mir doch die einfache Möglichkeit, mein Testament handschriftlich zu verfassen – Da kann ich mir das Geld doch sparen, oder?“
Dieser Gedanke ist naheliegend, greift aber zu kurz. Es gibt eine Vielzahl guter Gründe, sein Testament mit der Hilfe eines Profis zu machen:
1. Ihr letzter Wille wird auch Wirklichkeit
Erbrecht ist – wie viele Rechtsgebiete – eine schwierige Materie und stellt auch den Fachmann immer wieder vor neue Fragen und Herausforderungen. Auch wenn sie denken, bei ihnen sei alles ganz einfach – hinterher stellt sich heraus, dass es doch noch wichtige Punkte zu bedenken gab. In der Regel ist es dann aber zu spät. Wer sich erstmals – mit wenig juristischen Vorkenntnissen – an sein Testament heranwagt, gerät schnell auf Glatteis. Meist sind schon die grundlegenden Bausteine des Erbrechts – wie die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung – nicht wirklich bekannt. Noch viel weniger ist man vertraut mit den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts, die oft nötig sind, um den Willen des Erblassers in die optimale rechtliche Form zu bringen.
Wer sich hier unbedarft selbst versucht, riskiert dass das Testament rechtlich unklar formuliert ist und vom Nachlaßgericht ausgelegt werden muss – oft mit unerwartetem Ergebnis. Und da erbt dann am Ende auch schon mal der Falsche.
2. Am falschen Ende gespart
Wer sein Testament handschriftlich macht, spart zwar die Notargebühren, aber für die Erben wird es hinterher teuer: Bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments muss zwingend ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden. Dies kostet zweifach Gebühren: Beim Notar für die Stellung des Erbscheinsantrags und beim Gericht für die Erteilung des Erbscheines. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt wird, ist ein Erbschein in der Regel entbehrlich. Zur Berichtigung des Grundbuches und zur Verwaltung von Konten reicht das Testament nebst Eröffnungsnierderschrift. Außerdem ist das notarielle Testament insbesondere dann billiger als der Erbschein, wenn es zu einem Zeitpunkt erreichtet wird, an dem das familiäre Vermögen noch überschaubar ist. Handelt es sich später um einen großen Nachlaß, schlägt das bei der Erbscheinsgebühr zu Buche.
3. Wer bekommt es in die Hände?
Ein Testament kann nur seine Wirkung entfalten, wenn es beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht wird. Wer stellt das bei ihnen sicher? Oft werden Testamente vergessen oder gehen in der Vielzahl der Papiere unter. Manchmal wird die letztwillige Verfügung auch von jemandem gefunden, der mit dem Inhalt nicht glücklich ist und sie aus Eigennutz nicht einreicht.
Notarielle Testamente und Erbverträge kommen in die amtliche Verwahrung des Gerichtes oder verbleiben in der Urkundensammlung des Notars selbst. Hier geht nichts verloren, da Testamente und Erbverträge zwingend im Zentralen Testamentsregister registriert werden. So ist sicher, dass ihr Wille auch tatsächlich zum Tragen kommt.
4. Manches geht nur beim Notar
Handschriftlich kann man nur ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern verfassen. Möchte man mit seinem (verschiedengeschlechtlichen) Lebensgefährten eine gemeinsame Bestimmung treffen, die beide absichert, bleibt nur der Erbvertrag, den man nur vor dem Notar abschließen kann. Gleiches gilt für den Fall, dass man auch die folgende Generation in die Gestaltung einbinden möchte, z.B. ein Kind gegen die Vereinbarung von Pflege- und Versorgungsleistungen besonders bedenken will.
5. Der Notar hat das Ganze im Auge
Aus seiner Erfahrung und seiner rechtlichen Fachkenntnis heraus kann der Notar die Gesamtgestaltung hinterfragen und ggf. andere Möglichkeiten vorschlagen, die steuerliche oder pflichtteilsrechtliche Vorteile bringen. Oft sind auch lebzeitige Übertragungen von Vermögenswerten sinnvoll, die regelmäßig ohnehin die notarielle Form voraussetzen.
6. Ein fairer Deal
Der Notar nimmt sich für sie Zeit. Hier tickt nicht die Uhr, weil der Notar ihnen nicht die aufgewendete Zeit in Rechnung stellt, sondern die Gebühr nur für die Beurkundung anfällt. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögenswert und das ist auch fair so:
Wer Schulden hat, darf diese abziehen. Und der, der es sich leisten kann, zahlt etwas mehr als der, der wenig hat.