Seit einiger Zeit ist es möglich, Grundbuchauszüge auch über den Notar zu beziehen, auch wenn dieser keinen aktuellen Auftrag zur Beurkundung erhält. Der Abruf ist kostenpflichtig.
Für die Auszüge beim Notar gelten jedoch die gleichen Regeln wie auch sonst: Nicht jedermann darf das Grundbuch einsehen, er muss ein rechtlich anerkanntes „berechtigtes Interesse“ haben (§ 12 Abs. 1 GBO), nähere Informationen hier.
Hier bitte die Pressemitteilung einfügen. Der Notar muss dieses Interesse anhand von vorgelegten Nachweisen überprüfen, bevor er den Auszug herausgeben darf. Der einfachste Weg hierzu ist es, sich vom Eigentümer eine Vollmacht erteilen zu lassen. Ein Muster hierfür finden Sie hier.
Nicht jeder Notar hat Zugriff auf die Grundbuchabfrage in sämtlichen Bundesländern. Sie sollten sich telefonisch erkundigen, ob dies möglich ist, ansonsten ist es besser, sich an einen Notar in der Region des betreffenden Objektes zu wenden. In unserem Notariat können wir Grundbuchauszüge aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen zur Verfügung stellen.