In zwei vielbeachteten Urteilen hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, wie ausführlich eine Patientenverfügung sein muss, damit der behandelnde Arzt daran gebunden ist. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass bestimmte Formulierungen wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ wohl zu wenig sind. Eine Darstellung der Rechtsprechung findet man hier.
Leider blieb bis heute eine für die Praxis brauchbare Leitlinie aus, wie denn eine hinreichende Patientenverfügung zu formulieren sei. Der Rechtsprechung stehen auch durchaus warnende Stimmen entgegen, die bezweifeln, dass es zweckmäßig ist, ohne vertiefte ärztliche Beratung und als ungesicherte Prognose mit Blick auf den medizinischen Fortschritt kleinteilige Entscheidungen hinsichtlich bestimmter Therapien und -formen zu treffen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es um so wichtiger, für die Entscheidung in der konkreten Situation eine Vertrauensperson mit der entsprechenden klaren Entscheidungsbefugnis auszustatten. Ein Risiko kann es hier sein, wenn z.B. bei der Bevollmächtigung mehrerer Kinder unter diesen Uneinigkeit entsteht. Auch hier ist es möglich, dass die gesamte Patientenverfügung ins leere läuft, wenn der Verfasser für diesen Fall nicht klare Bestimmungen getroffen hat.