Immer, wenn unternehmensrelevante Daten in das Handelsregister eingetragen werden, müssen diese parallel auch Veröffentlicht werden, damit die Geschäftswelt davon Kenntnis erlangt. Dieser Umstand war schon immer ein eher zweischneidiges Schwert. Während früher die Tageszeitungen Seiten mit diesen Registermitteilungen füllten und eine berechenbare Einnahmequelle hatten, wird heutzutage allgemein fast nur noch im „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet veröffentlicht. Ob der Geschäftsverkehr die Masse der dort fortlaufend eingestellten Hinweise in der vom Gesetzgeber gewünschten Weise wahrnimmt, mag bezweifelt werden – der Blick in das Handelsregister selbst ist schnell geschehen und mit geringen Kosten verbunden, wenn eine konkrete Unternehmensinformation gefragt ist.
Für die Veröffentlichungen interessiert sich aber ein anderer Personenkreis brennend: Die Anbieter unterschiedlichster Dienstleistungen benutzen sie als willkommene kostenfreie Datenquelle, um Unternehmens- und Unternehmeradressen herauszufiltern, von denen sie sich solvente Kunden versprechen. So kann sich jeder im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer darauf einstellen, in den Wochen nach der Veröffentlichung zahlreiche Angebote von privaten Krankenversicherungen und Finanzberatern zu erhalten.
Bei einem neuen Phänomen ist jedoch die Grenze zum Betrug überschritten: Obskure Internet-Unternehmensregister mit erfundenen Namen und ohne jede praktische Relevanz versenden in größerem Umfang Rechnungen an neugegründete Unternehmen, die zum einen suggerieren, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung handelt, zum anderen, dass das Ausbleiben der Zahlung negative Auswirkungen auf das Unternehmen haben würde. Die geforderten Beträge bewegen meist zwischen 400,- und 500,- €. Beispiele. Warnung des Registergerichtes.
Der Bundesanzeiger führt auf seiner Webseite unter „Wissenswertes/Daten und Statistiken“ eine Liste mit unseriösen Anbietern.
Derartige „Rechnungen“ sollten unbeachtet in den Papierkorb wandern, allenfalls der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um weitere Veranlassung vorgelegt werden. Oftmals wird es mehrere strafrechtlich relevante Anhaltspunkte in den fingierten „Rechnungen“ geben. Veröffentlichungskosten werden ausschließlich über die zuständige Gerichtskasse abgerechnet.