In seiner Entscheidung vom 25.6.2010 (Pressemitteilung) hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte am Lebensende gestärkt. Es ging hierbei um Fragen des Behandlungsabbruchs bei Vorliegen einer Patientenverfügung. Die Rechtsprechung führt damit die mit der Gesetzesnovelle im letzten Jahr begonnene Linie fort, Grenzsituationen am Lebensende aus der „Schusslinie“ des Strafrechtes herauszunehmen und den geäußerten Willen des Patienten in den Vordergrund zu stellen. Zitat: „Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder
Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.“
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