Als Folge der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es in den letzten Jahren verschiedentlich zu Problemen beim Vollzug von Grundstücksgeschäften gekommen, an denen eine solche GbR beteiligt war. Dies ist in der Praxis in durchaus merklichem Umfang wahrgenommen worden, da sich in den letzten Jahren die GbR als Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft einiger Beliebtheit erfreute. Insbesondere aus steuerlicher Hinsicht war diese Rechtsform oftmals gewählt worden, aber auch an anderer Stelle versprach man sich Vorteile, z.B. bei der flexiblen Organisation und verschiedenen Kostenaspekten.
Die Crux der neuen Rechtsprechung war, dass die Grundbuchämter sich verpflichtet sahen, bei jeder Verfügung der GbR einen Nachweis des aktuellen Gesellschafterstandes zu verlangen, und zwar in der Form des § 29 Abs 1 GBO, also mit öffentlicher Urkunde. Dieser Nachweis konnte oft nur mit großen Schwierigkeiten erbracht werden, da entweder die Vereinbarungen nicht die notwendige Form aufwiesen oder bestimmte Umstände (insbesondere die Tatsache, dass es keine Änderungen im Gesellschafterbestand gegeben hatte) gar nicht ohne weiteres nachgewiesen werden konnten.
Der Gesetzgeber hat im letzten Jahr versucht, das Dilemma zu beheben, in dem er zumindest das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf schützte, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter verfügungsberechtigt sind (§ 899a BGB). Dennoch verbleiben eine Vielzahl praktischer Probleme. Sollten sie den Grundstückserwerb in GbR planen oder an Grundbesitz in dieser Rechtsform beteiligt sein und hierbei Veränderungen planen, sollten sie sich vorher ausführlich durch ihren Notar beraten lassen.