{"id":293,"date":"2013-11-04T06:41:14","date_gmt":"2013-11-04T06:41:14","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.notare-rabl-gassen.de\/?p=293"},"modified":"2018-07-10T06:43:07","modified_gmt":"2018-07-10T06:43:07","slug":"der-missratene-sohn-oder-was-sie-ueber-den-pflichtteil-wissen-sollten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notare-rabl-gassen.de\/?p=293","title":{"rendered":"Der mi\u00dfratene Sohn oder: Was Sie \u00fcber den Pflichtteil wissen sollten"},"content":{"rendered":"<p>Das\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/index.html#BJNR001950896BJNE227102377\">Pflichtteilsrecht<\/a>\u00a0ist eine der am meisten mi\u00dfverstandenen Materien des deutschen Erbrechts. Zugleich begegnet es oftmals harscher Ablehnung seitens der Erblasser, die wenig Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr haben, dass sie in der Bestimmung \u00fcber das &#8222;von ihnen erarbeitete&#8220; Verm\u00f6gen eingeschr\u00e4nkt sein sollen &#8211; und dann auch noch im Hinblick auf ein &#8222;undankbares&#8220; Kind.<\/p>\n<h4>Warum gibt es den Pflichtteil?<\/h4>\n<p>Der Gesetzgeber des BGB (der im Jahr 1900 nat\u00fcrlich noch von anderen gesellschaftlichen und sittlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ausging) wollte die engsten Familienmitglieder mit einer Pflichtbeteiligung am Nachlass sozial absichern, insbesondere auch gegen dir Willk\u00fcr des Erblassers. Er stellte damit die Familienbindung von Verm\u00f6gen gegen\u00fcber der Privatautonomie des Testierenden in den Vordergrund.<\/p>\n<p>Das kann man auch damit erkl\u00e4ren, dass zu dieser Zeit vielfach \u00fcber Generationen bestehendes Verm\u00f6gen ererbt oder auf andere Art und Weise innerhalb der Familie weitergegeben wurde und darum weniger dem Erblasser selbst als Person und mehr als Teil seiner Familie zugeordnet wurde. Insoweit konnte es auch angemessen sein, dieses Verm\u00f6gen mit einer solchen famili\u00e4ren Bindung auszustatten.<\/p>\n<h4>Ist das noch zeitgem\u00e4\u00df?<\/h4>\n<p>Viele Stimmen bezweifeln das. Zum einen sind die heute zu \u00fcbergebenden Verm\u00f6gen gr\u00f6\u00dftenteils durch eigene Leistung des Erblassers entstanden. Darum ist es verst\u00e4ndlich, dass dieser auch unbeschr\u00e4nkt dar\u00fcber bestimmen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist gesellschaftlich der Gedanke der Eigenverantwortung st\u00e4rker in den Vordergrund ger\u00fcckt, so dass sich der Einzelne immer weniger darauf verlassen darf, durch Zuwendungen anderer (Staat, Familie) seine Lebensgrundlage zu bestreiten.<\/p>\n<p>Zuletzt ist durch den demographischen Wandel das Ziel der Versorgung im Sinne einer Ausstattung der Kindergeneration f\u00fcr deren &#8222;Start ins Leben&#8220; kaum noch erreichbar. Erbschaften fallen &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; typischerweise erst an, wenn die Kinder bereits im mittleren Alter sind. Meist hat sich der Beg\u00fcnstigte zu diesem Zeitpunkt schon wirtschaftlich etabliert. Ist das nicht gelungen, ist fraglich, ob der &#8222;sp\u00e4te Pflichtteil&#8220; daran Entscheidendes \u00e4ndern kann.<\/p>\n<h4>Wer ist pflichtteilsberechtigt?<\/h4>\n<p>Nach \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__2303.html\">2303<\/a>\u00a0BGB k\u00f6nnen Abk\u00f6mmlinge, Ehegatten und in Ausnahmef\u00e4llen die Eltern des Erblassers den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p><em>Nicht pflichtteilsberechtigt<\/em>\u00a0sind entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten, Cousinen und Cousins. Hier zeigt sich nochmals die N\u00e4he zum Unterhaltsrecht: Pflichtteilsberechtigt ist typischerweise nur derjenige, der zu Lebzeiten vom Erblasser h\u00e4tte Unterhalt fordern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist nicht notwendig, dass der Berechtigte vollst\u00e4ndig &#8222;enterbt&#8220; wird. Den Pflichtteil kann er auch verlangen, wenn er im Testament mit weniger als dem Pflichtteil bedacht oder sein Erbe mit Beschr\u00e4nkungen oder Beschwerungen verbunden wird (z.B. Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung ), \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__2306.html\">2306<\/a>\u00a0BGB.<\/p>\n<p><strong>Vorsicht<\/strong>: Beim typischen Ehegattentestament, in dem sich die Ehegatten &#8211; der Erstversterbende den L\u00e4ngstlebenden &#8211; gegenseitig zu Erben einsetzen, sind die Kinder des Erstverstebenden bei dessen Ableben pflichtteilsberechtigt. Dies kann zu St\u00f6rungen bei der geplanten Versorgung des L\u00e4ngstlebenden f\u00fchren.<\/p>\n<h4>Wie gro\u00df ist der Pflichtteil?<\/h4>\n<p>Nach \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__2303.html\">2303<\/a>\u00a0BGB betr\u00e4gt der Pflichtteilsanspruch die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils. Beim Ehegattenpflichtteil ist zus\u00e4tzlich \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__1371.html\">1371<\/a>\u00a0BGB zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Erblasser im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft lebte.<\/p>\n<p>Von gro\u00dfer Bedeutung ist daneben noch der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch nach \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__2325.html\">2325<\/a>\u00a0BGB. Dieser f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung des Pflichtteilsanspruches, wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Ableben Verm\u00f6genswerte verschenkt hat. In diesem Fall ist der Wert des Geschenkes in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen.<\/p>\n<p><strong>Vorsicht<\/strong>: Bei Zuwendungen an den Ehegatten gilt die Ausschlussfrist nicht, so dass auch mehr als zehn Jahre zur\u00fcckliegende Schenkungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird eine Schenkung nur wirksam akzeptiert, wenn der Schenker den Gegenstand dem Beschenkten endg\u00fcltig &#8222;wirtschaftlich&#8220; zuwendet. Zur\u00fcckbehaltene Rechte wie Nie\u00dfbrauch oder R\u00fcckforderungsm\u00f6glichkeiten sind hier sch\u00e4dlich.<\/p>\n<h4>Kann man den Pflichtteil entziehen?<\/h4>\n<p>Theoretisch ja, praktisch ist das allerdings schwierig. \u00a7\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/bgb\/__2333.html\">2333<\/a>-2335 BGB normieren abschlie\u00dfend die Gr\u00fcnde, aus denen eine Pflichtteilsentziehung m\u00f6glich ist. Der Grund ist im Testament anzugeben und muss ggf. bewiesen werden.<\/p>\n<p>Bei den Gr\u00fcnden handelt es sich um so gravierende Verfehlungen, dass sie in typischen F\u00e4llen kaum vorkommen werden. Vorsicht: Das blo\u00dfe pers\u00f6nliche Zerw\u00fcrfnis oder die Entfremdung des Berechtigten reichen nicht aus &#8211; auch nicht wenn zwischen Erblasser und Berechtigtem jahrelang kein Kontakt bestanden hat.<\/p>\n<h4>Wie kann man den Pflichtteilsanspruch mindern?<\/h4>\n<p>Hierzu gibt es grunds\u00e4tzlich drei Ansatzpunkte:<\/p>\n<ul>\n<li>Verringerung des gesetzlichen Erbanteils des Berechtigten<\/li>\n<li>Wahl eines g\u00fcnstigen G\u00fcterstandes\/Realisierung des ehelichen Zugewinns<\/li>\n<li>Verringerung des Bestands des Nachlasses<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr den ersten Punkt sollte man unbedingt vermeiden, dass andere vorhandene gesetzliche Erben (z.B. weitere Abk\u00f6mmlinge) Erbverzichte erkl\u00e4ren. Dies f\u00fchrt zu einer Vergr\u00f6\u00dferung des Pflichtteils. Der Kreis der gesetzlichen Erben kann je nach pers\u00f6nlicher Situation durch Heirat oder Adoption vergr\u00f6\u00dfert werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zweiten Punkt ist meistens der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll, weil dieser dem \u00fcberlebenden Ehegatten die H\u00e4lfte des Nachlasses als gesetzliches Erbe zuweist. Je nach Struktur des Verm\u00f6gens kann es auch sinnvoll sein, vor dem Erbfall den ehelichen Zugewinnausgleich durchzuf\u00fchren, da derartige Verm\u00f6gensverlagerungen ihre Rechtsgrundlage im ehelichen G\u00fcterrecht haben.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt ist (zum dritten Punkt) eine Verringeruing des Nachlasses durch lebzeitige Schenkungen nur m\u00f6glich, wenn dies 10 Jahre von dem Erbfall geschieht und der Gegenstand vollst\u00e4ndig auf den Empf\u00e4nger \u00fcbergegangen ist. Je nach famili\u00e4rer Situation (besonders bei der zweiten Ehe des Erblassers) ist genau darauf zu achten, dass das Verm\u00f6gen eines pflichtteilsbelasteten L\u00e4ngstlebenden nicht durch den ersten Erbgang weiter erh\u00f6ht wird. Hier ist es sinnvoll, durch Konstruktionen wie Verm\u00e4chtnisse und Vor- und Nacherbschaft Verm\u00f6genswerte beim Tod des Erstversterbenden z.B. auf die Kinder \u00fcbergehen zu lassen. Bei geschickter Gestaltung f\u00fchrt dies auch nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung des L\u00e4ngstlebenden.<\/p>\n<p><strong>Vorsicht<\/strong>: Wenn sie an derartigen Strategein interessiert sind, sollten Sie unbedingt fachlichen Rat beim Notar und\/oder Steuerberater einholen, da entstehende Risikosituationen vom Laien oftmals nicht erkannt oder untersch\u00e4tzt werden,<\/p>\n<h4>Wird sich die Situation bald \u00e4ndern?<\/h4>\n<p>Wahrscheinlich ja, aber nicht entscheidend. Die Bundesregierung arbeitet an einer\u00a0<a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/enid\/0,c6f348706d635f6964092d0934393833093a095f7472636964092d0935323933\/Pressestelle\/Pressemitteilungen_58.html\">Erbrechtsreform<\/a>, die im Kern folgende Punkte beinhaltet:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Pflichtteilsentziehungsgr\u00fcnde werden moderat reformiert. Dennoch bleibt eine Entziehung wegen blo\u00dfer pers\u00f6nlicher Entfremdung nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Der Erblasser kann den Pflichtteil reduzieren, indem er (auch nachtr\u00e4glich) anordnet, dass sich der Berechtigte Zuwendungen, die er bereits lebzeitig empfangen hat auf sein Pflichtteil anrechnen lassen muss.<\/li>\n<li>Die Ausschlussfrist f\u00fcr den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch wird &#8222;gleitend&#8220;, so dass eine \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden bereits nach einem Jahr (und in den folgejahren steigend) anteilig bei der Berechnung des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs einbezogen werden muss.<\/li>\n<li>Pflegeleistungen sind im Zusammenhang mit Erbausgleich und Pflichtteil besser anrechenbar.<\/li>\n<\/ul>\n<h5>Wenn Sie zu diesem Bereich Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das\u00a0Pflichtteilsrecht\u00a0ist eine der am meisten mi\u00dfverstandenen Materien des deutschen Erbrechts. Zugleich begegnet es oftmals harscher Ablehnung seitens der Erblasser, die wenig Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr haben, dass sie in der Bestimmung \u00fcber das &#8222;von ihnen erarbeitete&#8220; Verm\u00f6gen eingeschr\u00e4nkt sein sollen &#8211; und dann auch noch im Hinblick auf ein &#8222;undankbares&#8220; Kind. Warum gibt es den Pflichtteil? 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