{"id":278,"date":"2013-03-02T14:34:57","date_gmt":"2013-03-02T14:34:57","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.notare-rabl-gassen.de\/?p=278"},"modified":"2018-07-09T14:43:43","modified_gmt":"2018-07-09T14:43:43","slug":"testament-und-erbvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notare-rabl-gassen.de\/?p=278","title":{"rendered":"Testament und Erbvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Jeder Mensch hat Erben. Solange Sie selber nichts regeln, sagt Ihnen der Gesetzgeber, wer Ihr Erbe ist.<br \/>\nDie gesetzliche Erbfolge ber\u00fccksichtigt zun\u00e4chst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (\u201eOrdnung\u201c). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen (\u201eErblasser\u201c) gestorben oder schl\u00e4gt es die Erbschaft aus, erben anstelle dieses Kindes dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel etc., kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers bzw., wenn diese bereits tot sind oder die Erbschaft ausschlagen, deren Kinder und Kindeskinder; das sind die Geschwister und Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Bei den Gro\u00dfeltern, Urgro\u00dfeltern usw. beginnen jeweils weitere Erbordnungen, die dann berufen sind, wenn Erben einer vorgehenden Ordnung nicht vorhanden sind.<\/p>\n<p>Und was ist mit Ihrem Ehegatten? Ihr Ehegatte (bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) erbt neben bestimmten Verwandten von Ihnen, n\u00e4mlich neben Abk\u00f6mmlingen, Eltern, Geschwistern oder Gro\u00dfeltern. Solange diese Verwandten leben, sind diese nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit Ihrem Ehegatten am Erbe mit beteiligt.<br \/>\nKonkret bedeutet dies: Solange Eltern oder Geschwister des Erblassers da sind, ist es selbst bei kinderlosen Ehegatten nicht so, dass der \u00fcberlebende Ehegatte alles erbt. Und wenn Kinder da sind, gilt dies erst recht. Ohne Einverst\u00e4ndnis der Kinder k\u00f6nnen Sie als \u00fcberlebender Ehegatte dann \u00fcber das ererbte Verm\u00f6gen nicht verf\u00fcgen. Und wenn die Kinder noch minderj\u00e4hrig sind, kann Ihnen sogar das Familien- oder Vormundschaftsgericht Vorschriften machen.<\/p>\n<p>Und wenn Sie mit Ihrem Partner gar nicht verheiratet sind? Egal, wie lange nichteheliche Lebenspartner zusammen leben: Stirbt einer von Ihnen, geht der andere bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus!<\/p>\n<p>Sie sehen: Nur wer nichts zu vererben hat, braucht kein Testament!<\/p>\n<p>N\u00fctzliche Informationen finden sie auf dem <a href=\"http:\/\/www.notare.bayern.de\/fileadmin\/files\/media\/notar\/Broschuere_3.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Merkblatt der Landesnotarkammer Bayern<\/a> und auf der <a href=\"http:\/\/www.testamentsregister.de\/testament\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Internetseite des Zentralen Testamentsregisters<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder Mensch hat Erben. Solange Sie selber nichts regeln, sagt Ihnen der Gesetzgeber, wer Ihr Erbe ist. Die gesetzliche Erbfolge ber\u00fccksichtigt zun\u00e4chst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (\u201eOrdnung\u201c). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. 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